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§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Heimatfreunde Zeuthen e. V." - im folgenden "Verein" genannt -
2. Der Verein hat seinen Sitz in Zeuthen und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel/Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Pflege heimatkundlicher Belange und
chronistischer Heimatforschung, die Veröffentlichung von
Forschungsergebnissen in eigener Verantwortung, in den Medien, bei
Vorträgen und bei Ausstellungen in der Heimatstube.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine
Mittel entsprechend § 58 Nr. 1 AO ausschließlich für satzungsmäßige
Zwecke nach § 2 dieser Satzung.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein
besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus
Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt
mitarbeitenden Mitglieder; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich
zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und
auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied
werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der
Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an
sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der
Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt
werden. Ein Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht steht Mitgliedern ab
Vollendung des 18. Lebensjahres zu. Die Mitglieder sind verpflichtet,
den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt
werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive
Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende
des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod
des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch
schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der
Ausschluß eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann
ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die
Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluß zu den erhobenen Vorwürfen
zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Spenden, oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen wird durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch
bei Eintritt während das Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für
die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige
Beitragsordnung maßgebend.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Vereinskassierer
- dem Schriftführer
- den Beisitzern
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende und der Vereinskassierer. Je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt
zunächst die Vorstandsschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.
Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die
Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
§ 9 Beirat
Der Beirat, der aus bis zu 8 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende
Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise
unterstützen. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandsschaft
mit einer ebenfalls vierjährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein
einstimmiger Beschluß der Vorstandsschaft notwendig. Auf Antrag von
mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand die
Gründe für die Berufung eines Beiratsmitgliedes darzulegen und die
Genehmigung der Mitglieder-Hauptversammlung für die Berufung/ Abberufung
eines Beiratsmitgliedes einzuholen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung
stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des
Kalenderjahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere
für die Entgegennahme der Jahresberichte, die Entlastung des Vorstandes,
Beratung und Beschlußfassung über Anträge zuständig. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im
Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche
Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer
Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive und
Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum
Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. Anträge zur Tagesordnung
sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an
den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind
mit einfacher Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder zu
fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind
grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlußfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung
kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt
werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse
über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in
der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder. Über den Ablauf einer
jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§11 Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von
zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die
Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren
ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie
mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die
Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer
haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen
Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Zeuthen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung
des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des
Finanzamtes einzuholen.
§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 03.03.2001 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1. Schrader, Hans-Georg
2. Mattern, Hans-Günther
3. Tosch, Gisela
4. Klein, Heidy
5. Paksi, Heide-Marie
6. Schorradt, Siegfried
7. Stoff, Joachim
8. Seidel, Herbert
9. Meier, Ingrid
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